Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der AMR Additive Manufacturing & Research UG – nachfolgend AMR –
  1. Die nachfolgenden Bedingungen – AGB genannt – gelten für sämtliche von der AMR durchgeführten Angebote, Leistungen und Lieferungen.
    Ein Auftrag kommt erst verbindlich zustande nach Auftragsbestätigung durch AMR.
    Ergänzungen oder Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch AMR.

    Soweit nicht ausdrücklich als Festangebot deklariert, sind alle Angebote freibleibend. Im Fall ständiger Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, im Rahmen derer nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen worden ist, diese AGB dem Kunden/Besteller jedoch aufgrund früherer bestätigte Aufträge bekannt geworden sind.

2. Einkaufsbedingungen des Kunden/Bestellers verpflichten AMR nur dann, wenn anderslautende Einkaufsbedingungen von AMR schriftlich anerkannt worden sind.

3. Die Preise/Vergütungen gelten ab AMR. Einfuhrabgaben, Fracht, Zoll, Verpackung, Mehrwertsteuer sind darin nicht enthalten.
Eine Bindung von AMR an vorangegangene Aufträge und deren Preisgestaltung besteht ausdrücklich nicht.

4. Ist eine Lieferfrist vereinbart, gilt diese mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Anwenderunabhängige technische Störungen berechtigen AMR, von der vereinbarten Lieferzeit verhältnismäßig abzuweichen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen AMR, von vereinbarten Lieferfristen abzuweichen. Als höhere Gewalt wird ausdrücklich Streik vereinbart.

5. Verpackung, Versandart und Versendung werden durch AMR in freiem Ermessen gewählt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Gefahrenübergang findet auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Frachtführer statt. Ist eine vom Kunden/Besteller zu vertretende Verzögerung der Absendung gegeben, findet der Gefahrenübergang bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft statt. Die Versicherung der Liefergegenstände gegen Transport-, Lager-, Bruch- und Feuerschäden findet statt, soweit vereinbart.

6. Die Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von AMR gegen den Besteller/Kunden im Eigentum von AMR, auch wenn der Kaufpreis für ausdrücklich deklarierte Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt an den Lieferungen im Sinne von Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung von AMR.

§ 950 BGB wird ausgeschlossen. Im Fall von Ver- oder Bearbeitung wird der Liefergegenstand entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes zum Nettofakturenwert der bearbeiteten Gegenstände Miteigentümer der so entstandenen neuen Sache, die als Vorbehaltsware der Sicherstellung der Ansprüche vom AMR dient. Gleiches gilt im Falle von Verbindung und Vermischung mit AMR gehörenden Waren und Gegenständen im Sinne der §§ 947, 948 BGB. Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist einem Besteller nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr gestattet und mit der Bedingung verbunden, dass der Besteller mit seinen Kunden seinerseits Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen getroffen hat. Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Besteller/Kunde nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde/Besteller schon jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung einschließlich Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten entstehen, an AMR ab. Auf Verlangen von AMR ist der Kunde/Besteller verpflichtet, AMR Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen, die die Geltendmachung von Rechten von AMR gegenüber dem Kunden des Bestellers ermöglichen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit anderen AMR nicht gehörenden Waren weiterveräußert, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von AMR. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind AMR unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventions-kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. AMR ist berechtigt, die insoweit erhaltene Ware frei zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme von Vorbehaltsware erfolgt zum erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen, wobei darüberhinausgehende Ansprüche auf entgangenen Gewinn und Schadenersatz vorbehalten bleiben.

7. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften der Waren und Liefergegenstände bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Ausführung und Qualität der Erzeugnisse von AMR sind die Auswahlmuster, die AMR auf Wunsch des Bestellers/Kunden zur Prüfung erhält. Hinweise auf technische Normen dienen der Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung auf bestimmte Eigenschaften umfasst nicht ein Mangelfolgeschadenrisiko; es sei denn, AMR oder Erfüllungsgehilfen von AMR handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Berät AMR den Kunden außerhalb ihrer Vertragsleistung, haftet AMR für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, wobei der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme maßgeblich ist.

8. Mängel sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln gilt eine Frist von einer Woche nach Feststellung des Mangels. Gewährleistungsansprüche verjähren in beiden Fällen 6 Monate nach Wareneingang.
Im Fall vorliegender Mängel steht AMR die Möglichkeit zwischen Nachbesserung und unentgeltlicher Ersatzlieferung zu. Kommt AMR dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Fristen nach, ist der Kunde/Besteller berechtigt, Minderung zu beanspruchen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären sowie den Ersatz von Nebenkosten zu verlangen (z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten etc.). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund!

Ersetzte Teile sind auf Verlangen an AMR unfrei zurückzusenden.
Unsachgemäße Behandlungen und eigenmächtige Nachbearbeitungen haben den Verlust aller Mängelansprüche gegen AMR zur Folge. Ausschließlich zur Vermeidung unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch AMR ist ein Besteller/Kunde berechtigt, nach vorheriger Information von AMR nachzubessern und Ersatz der dafür angemessenen Kosten zu verlangen.

9. AMR haftet in Abweichung von vorstehenden Bedingungen in allen Fällen nur, soweit AMR, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

10. Kundenseitig zur Verfügung gestellte CAD-Modelle und/oder Dateien/Daten sind maßgeblich für Mängelrügen und Ansprüche hinsichtlich Qualität und Ausführung und der daraus ersichtlichen Grundlagen, ersatzweise können schriftlich freigegebene Auswahlmuster maßgebend für Mängelrügen und Ansprüche daraus sein.

11. Zahlungen sind ausschließlich in EURO an AMR zu leisten. AMR ist berechtigt, seine Forderungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen gemäß Rechnung sofort fällig. Für den Fall von Überschreitungen vereinbarter Zahlungsziele ist AMR berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu berechnen, soweit AMR nicht höhere Sollzinsen nachweist.

12. Soweit AMR kundenseitig Vorgaben zur Ausführung erhält, wird vereinbart, dass Schutzrechte Dritter durch die veranlassten Tätigkeiten nicht verletzt werden. Hinweise auf bestehende Rechte Dritter sind kundenseitig schriftlich an AMR zu übermitteln. AMR ist in diesem Zusammenhang berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bis dahin erbrachte Leistungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bestehen Rechte Dritter und wird AMR diesbezüglich kundenseitig nicht informiert, stellt der Kunde AMR von Ansprüchen Dritter frei und ist für den Ersatz entstandener Schäden verpflichtet. AMR obliegt nicht die Prüfung der Rechtslage, diese Verpflichtung obliegt einzig und allein dem Kunden/Besteller. Die Ausführungen für Schutzrecht Dritter betreffen ausdrücklich alle Muster, Modelle, Zeichnungen, zur Verfügung gestellte Teile etc.

13. Die Geschäftsbeziehungen stehen unter der wechselseitigen Verpflichtung, die gegenseitig mitgeteilten Erkenntnisse und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, damit einhergehenden Datenaustausch etc., der Geheimhaltung zu unterliegen. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, strengstens zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt und zum Stand der Technik zählend) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn offenkundig keine Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt. Die Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt weiter, wenn das Geschäftsverhältnis beendet ist.

14. Erfüllungsort für alle von AMR geschuldeten Leistungen ist Lübeck. Im Innenverhältnis mit dem Kunden gelten ausdrücklich diese Geschäftsbedingungen der AMR. Die Geltung der Geschäftsbedingungen der AMR wird als ausschließlich zugrunde gelegt zwischen den Vertragspartnern. Entgegenstehende oder widerstreitende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden ausdrücklich abgewertet.

15. Gerichtsstand ist Lübeck. AMR ist jedoch berechtigt, am Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

16. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (einheitlichen UN-Kaufrechts) über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

17. Die Haftung von AMR bezüglich Aufbewahrung und Pflege von überlassenen Gegenständen beschränkt sich auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherungen und Wartung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen von AMR erlöschen, wenn der Auftrag beendet ist und eine entsprechende Aufforderung durch AMR an den Besteller nicht binnen angemessener Frist zur Abholung geführt hat. AMR hat ein Zurückbehaltungsrecht an überlassenen Gegenständen, solange der überlassende Besteller/Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist.

18. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Additive Manufacturing & Research Posener Starße 19
23554 Lübeck

Stand: 2024